BGH zu Bearbeitungsentgelten von Darlehensverträgen 2014

Auszug aus der Begründung des Urteils

 

"Die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos erfolgt vielmehr allein aus Sicht des Kreditinstituts. Insoweit ist die Bonitätsprüfung lediglich eine interne - dem Kunden grundsätzlich nicht offen gelegte - Entscheidungsgrundlage für den Vertragsschluss (vgl. auch Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Weber, BKR 2013, 450, 453)...

 

... Das Bearbeitungsentgelt wird üblicherweise nicht separat erhoben, sondern mitkreditiert. Das bedeutet, der Kunde schuldet nicht nur das Bearbeitungsentgelt, sondern er finanziert dieses mit. Folge ist, dass er - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens zugleich Zinsen hierauf zu zahlen hat (Tiffe, VuR 2012, 127, 128; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 138)...

 

Durch die von der Beklagten gewählte Vertragskonstruktion steigt damit bei nur kurzer Vertrags- laufzeit der im Darlehensvertrag genannte effektive Jahreszins beträchtlich an (Tiffe, VuR 2012, 127, 130, 132)...

 

Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die angegriffene Klausel ist vielmer unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB..."

 

BGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Aktenzeichen XI ZR 405/12, zitiert nach openjur.de.

 

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Siehe dazu auch die Zitierung in der Parallelentscheidung des BGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Aktenzeichen XI ZR 170/13, abrufbar unter: openjur.de.

 

 

BGH, Urteil vom 30. November 2004, Aktenzeichen XI ZR 285/03, zitiert nach openjur

BGH zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Baufinanzierungen 2004

Auszug aus der Begründung des Urteils

 

"... Die von der Beklagten gewünschte Bestimmung der Wiederanlagerenditen nach dem PEX-Index ist nicht nur zwischen den Parteien, sondern auch in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zum Teil wird der PEX-Index für eine zumindest genauso gut geeignete oder aussagekräftige Berechnungsgrundlage wie die Statistik der Deutschen Bundesbank erachtet und infolgedessen den Kreditinstituten ein unbeschränktes Wahlrecht zugestanden (Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen S. 167 Rdn. 21; Rösler BKR 2002, 644; Wimmer BKR 2004, 479 f.; vgl. auch OLG Schleswig BKR 2002, 642, 643 f.). Begründet wird dies vor allem damit, daß der PEX-Index taggenau sei, während die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank jedenfalls für den hier maßgebenden Zeitraum im Februar 1994 lediglich Monatsdurchschnittsrenditen ausweise. Zudem sei die Zuordnung zu bestimmten Laufzeiten bei den PEX-Renditen genauer, weil sie auf ganzjährige Laufzeiten von ein bis zehn Jahren bezogen seien, während die Statistik der Deutschen Bundesbank Laufzeitbänder von ein bis zwei Jahren, zwei bis drei Jahren usw. enthalte.

 

Dagegen lehnt die Gegenmeinung (Tiffe VuR 2002, 403; Wehrt WM 2004, 401, 404) eine Berücksichtigung der PEX-Indexwerte mit den dem angefochtenen Berufungsurteil zugrunde liegenden Erwägungen ab. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an..."

 

BGH, Urteil vom 30. November 2004, Aktenzeichen XI ZR 285/03, zitiert nach openjur.de.

BGH, Urteil vom 30. November 2004, Aktenzeichen XI ZR 285/03, zitiert nach openjur